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Wenn die Musi spielt … Hochzeitsband vs. Urheberrecht

Wenn die Musi spielt … Hochzeitsband vs. Urheberrecht - hochzeits-band.info

Eine Hochzeitsfeier ohne Live-Musik ist geradezu undenkbar. Die meisten für Hochzeiten engagierten Bands spielen jedoch nicht (nur) Eigenkompositionen, sondern (auch) Cover-Nummern. Da die Urheberrechte bei solchen Songs nicht bei der Hochzeitsband liegen, stellt sich die Frage nach der rechtlichen Einordnung: Muss sich etwa das Brautpaar um entsprechende Genehmigungen bzw. die Zahlung von Tantiemen kümmern?

Die „Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger“, besser bekannt als AKM, ist die österreichische Verwertungsgesellschaft, die Rechte der öffentlichen Aufführung, die Senderechte sowie die Zurverfügungstellungsrechte der Autoren, Komponisten, und Verleger von musikalischen Werken vertritt. Sie kümmert sich also einfach gesagt darum, dass die Urheberrechte von Künstlern gewahrt bleiben. Aus diesem Grund sind öffentliche Veranstaltungen, bei denen Musiker Werke von anderen Künstlern aufführen, bei der AKM zu melden. Die AKM hebt dann je nach Größe der Veranstaltung entsprechende Beträge ein.

Diese Meldepflicht besteht aber nur bei öffentlichen Veranstaltungen, insbesondere also Konzerten, nicht bei rein privaten Feiern. Rechtlich gesehen ist die entscheidende Frage daher, ob Hochzeiten – diese werden bekanntlich nicht selten mit großer Teilnehmerzahl in für jedermann zugänglichen Gasthäusern abgehalten – öffentliche Veranstaltungen darstellen oder nicht.

Einmal wurde tatsächlich ein Bräutigam von der AKM geklagt, der eine Coverband für seine Hochzeitsfeier engagiert hatte. Die Hochzeitsfeier wurde in einem Gasthaus auf dem Land gemeinsam mit 120 geladenen Gästen gefeiert. Die AKM argumentierte, dass es sich hierbei um eine öffentliche Veranstaltung handle und dass daher der Bräutigam als „Veranstalter“ der Hochzeit eine Zahlung für die Verwertung der aufgeführten Musikwerke der Hochzeitsband an die AKM abzuführen habe.

Die Sache ging bis zum Oberste Gerichtshof; dieser entschied allerdings im Jahr 1998, dass es sich bei einer Hochzeitsfeier in der Regel um eine private Veranstaltung handle[1], weswegen die Klage der AKM abzuweisen war. In der Entscheidung wird ausgeführt, dass die große Anzahl der Gäste das Vorliegen einer privaten Veranstaltung nicht ausschließen würde, da üblicherweise Verwandte, Freunde und Berufskollegen an der Hochzeit teilnehmen würden. Dass sich nicht alle Leute untereinander kennen könnten, liege auf der Hand, aber die Verbindung bestehe in jedem Fall zu den beiden Eheleuten, die sie eingeladen hätten.

Auch der Umstand, dass sich möglicherweise auch andere Personen unter die Hochzeitsgesellschaft mischen würden, die keine Einladung hätten, würde der Veranstaltung nicht den Charakter der Öffentlichkeit verleihen. Denn eine Hochzeitsfeier ist auch dann keine öffentliche Veranstaltung, wenn andere Personen die Musikaufführungen hören könnten oder die Möglichkeit dazu hätten. Mangels Öffentlichkeit bestand also in diesem Fall keine Meldepflicht an die AKM.

Aus dieser Entscheidung kann gefolgert werden, dass eine normale Hochzeit keine öffentliche Veranstaltung ist und dementsprechend nicht der AKM gemeldet werden muss. Etwas anderes gilt aber, wenn man der Hochzeit ein Element der Öffentlichkeit verleiht, zum Beispiel, indem man nicht nur geladene Gäste empfängt, sondern der Allgemeinheit die Teilnahme freistellt. Auch Prominentenhochzeiten, die von der Presse genau verfolgt werden, könnten als öffentliche Veranstaltungen qualifiziert werden.

[1] Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 27.01.1998 (4 Ob 347/97a)

Dieser Artikel wurde zur Verfügung gestellt von

JOHANNES HEBENSTREIT, LL.M.*
*University of Cambridge

SCHRANNENGASSE 10E, 5020 SALZBURG

TEL: +43 (0)662 871 871 FAX: DW – 22

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